EINKAUF

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bo Parts Solutions GmbH & Co. KG

(Revision: 01.10.2022)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Einkäufe und Bestellungen von Waren, Lieferungen und sonstigen Leistungen aller Art, wie z.B. technischen Dienstleistungen, durch die o.g. Unternehmen (nachfolgend: Besteller).

1.2. Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend Lieferant) werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

1.3 Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.4 Sofern der Lieferant mit den nachstehenden Bedingungen nicht einverstanden ist, hat er unverzüglich und mit gesondertem Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Besteller hat in diesem Fall das Recht, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass ihm gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden könnten.

1.5 Zu Bestellungen sind neben den Geschäftsführern und Prokuristen des Bestellers lediglich die Mitarbeiter der Einkaufsabteilung bevollmächtigt. Dieses gilt auch für alle Änderungen und Ergänzungen.

1.6 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB.

 

2. Bestellungen

2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie deren Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2.2 Die Auftragsbestätigung ist mit Preis- und Lieferzeitangabe sowie unter Angabe der Bestellnummer des Bestellers, die im Übrigen in allen Schriftstücken angeführt werden muss, unverzüglich an den Besteller zu richten. Für die Annahme einer Bestellung gilt eine Annahmefrist von 14 Tagen nach Eingang bei dem Lieferanten.

2.3 Der Besteller kann im Rahmen des dem Lieferanten zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Hierzu ist der Besteller bis zur Abnahme des Liefergegenstandes berechtigt. Ändern sich durch eine Auftragsänderung wesentliche vertragliche Abreden, wie Preise und Fristen, teilt der Lieferant dies, sofern nicht bereits eine einvernehmliche Regelung vereinbart ist, dem Besteller innerhalb von acht Arbeitstagen ausdrücklich mit. Bei Auftragsänderungen wird der Besteller den Lieferanten darauf hinweisen, dass er innerhalb von acht Arbeitstagen ausdrücklich Änderungen der wesentlichen vertraglichen Abmachungen mitteilen kann, andernfalls die Vermutung gelte, dass die Auftragsänderungen keine Änderungen der wesentlichen vertraglichen Abmachungen zur Folge haben.

2.4 Der Besteller darf eine Überprüfung der Preise durch Wertanalyse und Kostensenkungsworkshops jederzeit vornehmen und die Preise entsprechend anpassen.

 

3. Lieferungen

3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind bindend. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins und der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Die Lieferungen sind nach Anweisung des Bestellers abzuwickeln. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

3.2 Müssen durch Verschulden des Lieferanten Sendungen beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch entstandenen Mehrkosten zu dessen Lasten. Teillieferungen und Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur nach Zustimmung durch den Besteller zulässig. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es bei Werksleistungen auf die Abnahme des hergestellten Werkes an.

3.3 Zur Frachtvorlage ist der Besteller nicht verpflichtet. Die Annahme unfrankierter Sendungen kann vom Besteller abgelehnt werden. Bei Preisstellung Ab Werk übernimmt der Besteller in vereinbarten Ausnahmefällen die reinen Frachtkosten. Sämtliche bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstandenen Kosten, einschließlich Beladung und Rollgeld, gehen zu Lasten des Lieferanten.

3.4 Bei Lieferungen aus dem Nicht-EU-Ausland ist dem Frachtbrief eine Proforma- und/oder Handelsrechnung in einfacher Ausfertigung, eine Präferenzerklärung sowie ein gültiger Ursprungsnachweis (Ursprungserklärung etc.) kostenlos beizulegen. Die Ausfuhrzollabfertigung wird durch den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr erbracht.

3.5 Die Anlieferung der Waren hat ausschließlich an den Wareneingang und zu den am jeweiligen Standort gültigen Warenübernahmezeiten zu erfolgen.

3.6 Bei allen Lieferungen ist der vom Besteller angegebene Bestimmungsort Erfüllungsort. Sofern nicht anders vereinbart, rollen sämtliche Sendungen auf Gefahr des Lieferanten.

 

4. Lieferverzug

4.1 Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % der vereinbarten Vertragssumme pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % der vereinbarten Auftragssumme. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und sonstige Rechte des Bestellers bleiben hiervon unberührt. Dem Lieferanten steht das Recht zu, nachzuweisen, daß infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers werden durch diese Mitteilung nicht berührt.

 

5. Höhere Gewalt

5.1 Das Eintreten von höherer Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die höhere Gewalt zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

5.2 Als höhere Gewalt sind alle außerhalb der Kontrolle des betroffenen Vertragspartner eintretenden Ereignisse anzusehen, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind und die volle oder teilweise Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verhindern oder verzögern.

 

6. Preise

6.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich in der angegebenen Währung als Festpreise und gelten frei angegebener Versandanschrift, einschließlich Verpackung und Transport und zuzüglich
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Kosten für Funktions- und Qualitätsüberprüfung sowie Lackierung gelten ebenfalls als eingeschlossen.

6.2 Abweichungen von vorstehender Preisgestaltung bedürfen, auch im Einzelfall, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

6.3 Ergeben sich aufgrund von Marktveränderungen Preisreduktionen, so sind diese in vollem Umfang an den Besteller weiterzugeben.

 

7. Rechnung und Zahlung

7.1 Die Rechnung ist nach erfolgter Lieferung / Leistung in zweifacher Ausfertigung beim Besteller einzureichen unter Angabe der Bestellnummer und des Lieferungs- / Leistungsgegenstandes. Den Rechnungen für Dienstleistungen sind die vom Verantwortlichen des Bestellers unterzeichneten Leistungs- und Materialscheine im Original beizufügen.

7.2 Zahlungsfristen werden mit der spätesten der folgenden Möglichkeiten in Gang gesetzt: (a) Lieferung oder Abnahme der Leistungen, (b) Eingang der Rechnung oder (c) dem in der Bestellung genannten Liefertermin.

7.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.

7.4 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

 

8. Mängelanzeige

8.1 Mängel können formlos, auch telefonisch, angezeigt werden; es ist auch ausreichend, wenn Fachkräfte des Lieferanten zur Beseitigung der Mängel vom Besteller angefordert werden.

8.2 Die Obliegenheit des Bestellers zur Untersuchung nach §§ 377, 378 HGB beschränkt sich auf die Eingangskontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden sowie auf offensichtliche Mängel. Zeigt sich bei dieser Kontrolle ein Mangel, so ist dem Lieferanten unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Im übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.

 

9. Geheimhaltung

9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Besteller durch eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht entsteht.

9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen und erstellten Zeichnungen, Abbildungen, Modelle, Schablonen, Muster, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen streng geheim zu halten. Er darf sie unbefugten Dritten nicht überlassen und sonst zugänglich machen. Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind oder nach Anweisung des Bestellers so bezeichnet werden sollen, hat der Lieferant in seiner Betriebsstätte unter Verschluss zu halten und in besonderem Maße zu schützen. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sämtliche überlassenen Informationen und ihre Verkörperungen einschließlich der Kopien bleiben Eigentum des Bestellers und sind auf Anforderung sofort an diesen zurückzugeben.

9.3 Unterlieferanten sowie Mitarbeiter sind, sofern diese mit der Auftragsdurchführung betraut sind oder in sonstiger Weise von dem Auftrag oder den geheimhaltungsbedürftigen Informationen und Unterlagen Kenntnis erlangen oder erlangen können, entsprechend zu verpflichten.

9.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Schablonen, Mustern und Berechnungen enthaltene Fertigungs- und Fachwissen allgemein bekannt geworden ist.

9.5 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

 

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

10.1 Der Lieferant wird an keinen Leistungen, die auf Informationen des Bestellers zurückzuführen sind, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte beanspruchen oder geltend machen, noch für sich oder dritte Gegenstände herstellen oder herstellen lassen, in denen oder bei deren Herstellung Informationen des Bestellers direkt oder indirekt verwendet werden. Verstößt der Lieferant gegen vorstehende Verpflichtung, so kann der Besteller neben Schadenersatzansprüchen nach seiner Wahl die Löschung der Schutzrechte oder die Übertragung auf sich verlangen. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist, gehen alle im Rahmen und zum Zwecke der Durchführung des Liefervertrages oder des Auftrags entstandenen gewerblichen Schutzrechte,
Nutzungsrechte sowie sonstige Schutzrechtpositionen, soweit diese werkvertraglich für den Besteller geleistet werden, sowie an allen sonstigen, werkvertraglich erbrachten Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf den Besteller über. Diesbezüglich stehen dem Besteller unbefristet, unwiderruflich, ausschließlich und räumlich unbeschränkt alle an den vorgenannten Rechten, Rechtspositionen und Arbeitsergebnissen bestehenden Nutzungsrechte ohne weitere Auflage und uneingeschränkt zu; der Besteller ist berechtigt, die insoweit aus den Leistungen entstandenen Arbeitsergebnisse und Produkte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zu erweitern, zu übertragen, zu ändern, zu überarbeiten sowie zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist der Besteller berechtigt, die aus den werkvertraglich erbrachten Leistungen entstandenen Produkte und Arbeitsergebnisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Patent anzumelden.

10.2 Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

10.3 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutz- oder Urheberrechts durch das vom Lieferanten gelieferte Produkt gegen den Besteller Ansprüche erhebt, so stellt der Lieferant den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern, soweit rechtlich möglich, von allen Ansprüchen frei und unternimmt unverzüglich geeignete Abwehrmaßnahmen, es sei denn, die Verletzung gewerblicher Schutz- oder Urheberrechte ist dem Besteller zuzurechnen, insbesondere aufgrund von Weisungen des Bestellers. Der Lieferant haftet gegenüber dem Besteller für sämtliche hieraus entstandenen Schäden, insbesondere wenn die Nutzung des Produktes resp. die Fortsetzung des Betriebes aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen eingestellt wird. Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken, soweit der Besteller vom Dritten aus solchen Schutzrechten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Lieferanten in Anspruch genommen wird.

10.4 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

10.5 Die Freistellungsverpflichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von dem Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muß, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden.

10.6 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

10.7 Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

10.8 Sofern nicht anders vereinbart, stehen dem Besteller alle Rechte wegen eines Mangels im Recht auch dann zu, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel im Recht kannte.

 

11. Weitervergabe

11.1 Die Vergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Bestellers zulässig. Gibt der Lieferant ohne die Zustimmung des Bestellers einen Auftrag an einen Dritten, stellt dies einen wichtigen Grund dar, durch den der Besteller berechtigt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz umfaßt insbesondere den sich aus einer möglichen Verzögerung des Projekts gegenüber dem Endkunden entstehenden Schaden sowie sämtliche Mehraufwendungen, die durch die Beauftragung eines anderen Lieferanten entstehen.

11.2 Die Übertragung der Vertragsrechte und -pflichten des Lieferanten auf einen Dritten ist nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers zulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatz 11.1 entsprechend.

 

12. Mindestlohn nach MiLoG

Wenn der Lieferant und/oder von ihm eingesetzte Subunternehmer und/oder vom Lieferant oder von Subunternehmen eingesetzte Personalverleiher dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) unterfallen und vom Lieferant Werk- oder Dienstleistungen im Sinne des § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG zu erbringen sind, gilt Folgendes:

12.1 Der Lieferant sichert zu, dass er die Bestimmungen des MiLoG in seiner jeweils geltenden Fassung einhält. Der Lieferant sichert ferner zu, dass er nur solche Subunternehmer oder Personalverleiher einsetzen wird, die ihm gegenüber schriftlich eine Zusicherung mit dem vorstehenden Inhalt abgegeben haben und die außerdem schriftlich zugesichert haben, dass sie die Zusicherung wiederum von weiteren zu beauftragenden Subunternehmern oder Personalleasingunternehmen verlangen werden.

12.2 Für den Fall, dass der Besteller gemäß § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes von einem Arbeitnehmer des Lieferanten oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmers, gleich welchen Grades, oder eines Personalverleihers als Bürge auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant den Besteller bereits jetzt von diesen Ansprüchen frei.
Der Freistellungsanspruch wird fällig, sobald einer der vorgenannten Ansprüche gegenüber dem Besteller geltend gemacht wird. Der Besteller ist berechtigt, einen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern der Besteller im Rahmen der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen aus seiner Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG in Anspruch genommen wird.

12.3 Darüber hinaus haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller für jeden Schaden, der dem Besteller aus der Nichteinhaltung der oben genannten Zusicherung des Lieferanten entsteht. Auf Verlangen des Bestellers wird der Lieferant diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.

 

13. Verpackung und Transport

13.1 Verpackungen oder Transport werden nur bezahlt, wenn eine Vergütung hierfür ausdrücklich vereinbart worden ist. Soweit eine Preisstellung ausschließlich Verpackung oder ausschließlich Transport vereinbart ist, werden nur nachgewiesene Selbstkosten erstattet. Verpackungsmittel und Transportwege sowie -mittel bestimmt der Lieferant nach pflichtgemäßem Ermessen.

13.2 In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketaufschriften oder Lieferscheinen sind in jedem Einzelfall die Bestellzeichen des Bestellers anzugeben; anderenfalls hat der Besteller das Recht, die Sendung unfrei zurückgehen zu lassen.

13.3 Soweit es dem Besteller aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, die Entgegennahme der Lieferung oder Abnahme der Leistung vorzunehmen, wird der Lieferant die
Lieferung über den vereinbarten Termin hinaus kostenlos und auf eigene Gefahr lagern, soweit der
Besteller den Lieferanten rechtzeitig über den Grund und die voraussichtliche Dauer einer solchen Behinderung informiert.

13.4 Der Lieferant hat die einschlägigen nationalen und internationalen Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Transportvorschriften zu beachten. Der Leistungsort für die Rücknahme der Verpackung ist der Geschäftssitz des Bestellers oder die Empfangs- und Verwendungsstelle, soweit die Liefer- und Leistungsgegenstände dorthin zu liefern waren. Der Lieferant trägt die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

 

14. Gefahrenübergang und Transportschäden

14.1 Im Hinblick auf die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (neueste Fassung) erklären wir uns zum Verbots- bzw. Verzichtskunden. Wir untersagen damit ausdrücklich, eine Schadensversicherung zu unseren Gunsten einzudecken.

14.2 Der Lieferant sorgt auf eigene Kosten für eine ausreichende Transportversicherung, die mindestens dem Wert der Lieferung entspricht. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn Transportschäden aufgetreten sind, soweit er vor dem Besteller von dem Schaden Kenntnis erlangt. Daneben ist der Lieferant für die Regulierung von Transportschäden verantwortlich. Insbesondere hat er alle gegenüber der Versicherung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

15. Haftung für Sachmängel

15.1 Der Lieferant gewährleistet, daß jeder Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.

15.2 Dem Besteller stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Der Besteller ist berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl des Bestellers Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Die Nacherfüllung hat an dem Ort der Erfüllung der Lieferung zu erfolgen.

15.3 Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn
- der Lieferant die Nacherfüllung verweigert,
- die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder – dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar ist.

Die Nacherfüllung ist dem Besteller insbesondere dann unzumutbar, wenn die dem Besteller von einem Endkunden gesetzte Frist zur Lieferung und/oder Herstellung einer Ware, für die der Liefergegenstand benötigt wird, durch die Nacherfüllung zu verstreichen droht.

15.4 Liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt nur hinsichtlich eines Teils der Gesamtlieferung des Lieferanten vor, so ist der Besteller unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten zum Teilrücktritt hinsichtlich der mangelbehafteten Liefergegenstände berechtigt.

15.5 Die Rechte auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

15.6 Im Falle einer Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) des Liefergegenstandes oder der Leistung, auch durch Auswechselung mangelhafter Teile, beginnt die Gewährleistungsfrist für den ersetzten oder nachgebesserten Teil der Lieferung oder Leistung neu zu laufen. Dies gilt hinsichtlich der gesamten Lieferung und Leistung, soweit nicht die mangelfreien Teile der Lieferung und Leistung ohne den mangelbehafteten Teil der Lieferung.
und Leistung nach dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck von dem Besteller oder Endkunden in vollem Umfang genutzt werden kann.

15.7 Der Lieferant gewährleistet, daß seine Lieferungen und Leistungen den Anforderungen der Arbeitsschutz- und gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, daß insbesondere die erforderlichen Schutzvorrichtungen mitgeliefert werden, auch wenn einzelne Teile, die zum einwandfreien Betrieb erforderlich sind, in der Bestellung nicht gesondert aufgeführt sind. Im Übrigen verpflichtet sich der Lieferant, die Lieferungen und Leistungen entsprechend den Bedingungen der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft auszuführen.

 

16. Ersatzteilversorgung

Der Lieferant garantiert die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen für die Dauer von zehn Jahren.

 

17. Dokumentation

17.1 Der Lieferant hat dem Besteller eine ordnungsgemäße Dokumentation, insbesondere über die Eigenschaften des Produktes, seiner Verwendung, seinem Betrieb, die Weiterverarbeitung oder den Einbau, wie zum Beispiel Produktbeschreibungen, Lagerungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Einbauanleitungen und Verschleißteillisten in deutsch, jeweils zweifach mit der Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant gewährleistet die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Dokumentation. Der Lieferant ist verpflichtet, die Dokumentation auf geeigneten Datenträgern zu liefern und sich rechtzeitig bei dem Besteller über die Anforderungen an die Datenträger zu erkundigen.

17.2 Bei Fehlen einer vollständigen, mangelfreien und ausreichenden Dokumentation nach der vorstehenden Bestimmung und den sonstigen Vereinbarungen der Vertragspartner haftet der Lieferant dem Besteller und dem Endkunden für alle Schäden, die aus dem Fehlen oder den Fehlern der Dokumentation entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch fehlerhafte Bedienung und
Wartung, Auf- und Einbau oder Montage entstehen. Soweit das Fehlen oder die Unvollständigkeit der
Dokumentation einen Mangel des Liefergegenstandes und der Lieferleistung darstellt, gelten die Bestimmungen des Absatzes 15.

 

18. Haftung

18.1 Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.

18.2 Ansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichem Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften sowie die ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung sowie die fehlerhafte Reparatur auf dem Fehlen oder einem Mangel der Dokumentation nach Absatz 17 beruht.

18.3 Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben.

18.4 Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren. Der Besteller hat dem Lieferanten
Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

 

19. Materialbeistellungen

19.1 Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten und für diesen Zweck Versicherungen auf seine Kosten einzudecken. Das gilt auch für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material.

19.2 Verarbeitung und Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Er wird unmittelbar Eigentümer der neuen und umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, vereinbaren der Lieferant und der Besteller bereits bei der Auftragserteilung, daß das Eigentum an der neuen oder umgebildeten Sache mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf den Besteller übergeht. Der Lieferant verwahrt die neue oder umgebildete Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

 

20. Allgemeine Bestimmungen

20.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für alle mittelbaren oder unmittelbaren Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Bestellers. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

20.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

20.3 Für Lieferungen und Leistungen ist die vom Besteller angegebene Empfangs- und Verwendungsstelle der Erfüllungsort, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.

20.4 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Stand: Oktober 2022